Was ist ein NEH?

Elemente eines NEH

Bauförderung (KfW60)

Niedrighaus-Bauförderung (KfW60)

Auch der Bau eines Niedrigenergiehauses wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Das KfW-Programm zur CO2-Minderung dient der zinsgünstigen, langfristigen Finanzierung von Investitionen zur CO2-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäuden sowie der Errichtung von KfW-Energiesparhäusern 60 (dies sind Häuser mit einem Energieverbrauch von unter 60 kWh/(m2a) bezogen auf die Wohnfläche).

Informationen: Kreditanstalt für Wiederaufbau, Palmengartenstr. 5–9,
60325 Frankfurt a.M., Tel. 0180/ 33 55 77, Fax 030/202 64 55 49
http://www.kfw.de und: direkter Link zum KfW60-Förderprogramm


Förderantrag der KfW:

Wer wird gefördert?
Träger der Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden. So z.B.
• Privatpersonen
• Wohnungsunternehmen
• Wohnungsgenossenschaften
• Gemeinden
• Kreise
• Gemeindeverbände
• Sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Wie wird gefördert?
Sie erhalten langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren

Als privater Investor beantragen Sie das Darlehen über eine durchleitende Bank oder Sparkasse (in der Regel über die Hausbank). Kommunen und deren Eigengesellschaften wenden sich direkt an die KfW.

Was wird finanziert?
Die KfW unterstützt Sie bei Klimaschutzinvestitionen in Wohngebäuden und bei dem Bau von KfW-Energiesparhäusern 60. Finanziert werden abgeschlossene Wohneinheiten, die selbstgenutzt oder mit Mietverträgen nach BGB vermietet sind. Im Einzelnen wird finanziert:

Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden zum Zwecke der CO2-Minderung und Energieeinsparung, und zwar die

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Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudeaußenhülle sowie die

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Erneuerung der Heizung einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen, wie Installation von

Brennwertkesseln,

Niedertemperaturheizkesseln,

Wärmeübergabestationen für eine Fern- oder Nahwärmeversorgung,

solar unterstützter Nahwärmeversorgung und

Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Dabei sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Maßnahmen an bestehenden und neuen Wohngebäuden zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der unmittelbar durch die Nutzung der Anlage veranlassten Maßnahmen, und zwar die Installation von

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Wärmepumpen,

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Biogas-Anlagen,

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geothermischen Anlagen,

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Wärmetauschern,

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Wärmerückgewinnungsanlagen sowie

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solarthermischen und Photovoltaik-Anlagen

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Biomasse-Anlagen: Hierbei muss es sich um eine automatisch beschickte Zentralheizungsanlage handeln, die ausschließlich mit Biomasse befeuert wird (außer bei Holzvergasern),

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Holzvergaser: Das Pufferspeichervolumen muss mindestens 55 Liter je KW Nennleistung oder mindestens 12 Liter pro Liter Brennstoffspeichervolumen betragen.

Dabei sind die Anforderungen der EnEV einzuhalten.
Einzelne der aufgeführten Maßnahmen können auch im Programm zur Förderung erneuerbarer Energien finanziert werden.

Die Errichtung, die Herstellung und der Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 60.

Unter der Herstellung von KfW-Energiesparhäusern 60 im steuerrechtlichen Sinne ist der Umbau von bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu verstehen, soweit erstmals eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohneinheit geschaffen wird, das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird und der mit der Entstehung der neuen Wohnung angefallene Bauaufwand überschlägig den Wert der Altsubstanz übersteigt. Die Einhaltung der Anforderungen an die KfW-Energiesparhäuser ist durch einen nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten oder staatlich anerkannten Schverständigen für Schall- und Wärmeschutz oder einen in Bundes- oder Landesprogrammen für den Gebäudebereich als Energieberater zugelassenen Ingenieur nachzuweisen. Dieser muss bei allen Anträgen, die ab dem 1. Dezember 2003 bei der KfW eingehen, bestätigen, dass neben der Fördervoraussetzung zum Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) auch die Anforderung an den spezifischen Transmissionswärmeverlust erfüllt wird. Bei KfW-Energiesparhäuern 60 muss der spezifische Transmissions-wärmeverlust (HT´) künftig – unabhängig von der Wahl der Heizungsanlage – immer mindestens 30% unter dem in der Energieeinsparverordnung (EnEV) angegebenen Höchstwert liegen. Der Nachweis ist anhand der Bestätigung zum Kreditantrag 123 zu erbringen. Diese Bestätigung ist durch den Antragsteller zusammen mit dem Antrag bei der Hausbank einzureichen, die die Antragsunterlagen an die KfW weiterleitet.


Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist mit dem bei den Kreditinstituten vorrätigen Formular (KfW 141660) vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern (z.B. Gemeinden und deren Eigengesellschaften) erfolgt die Antragstellung vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (KfW 141833). Als Programmnummer ist 123 anzugeben.

Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben.


In welchem Umfang wird finanziert?

Finanzierungsanteil
Bis zu 100% des Investitionsbetrages

Kredithöchstbetrag
i. d. R. 5 Mio EUR
Bei KfW-Energiesparhäusern 60: bis zu 30.000 EUR je Wohneinheit


Zu welchen Konditionen wird finanziert?

Kreditlaufzeit
Die Kreditlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 20 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Es kann auch eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren bei mindestens einem und höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. Diese kann sich insbesondere für größere Maßnahmen eignen. Die Beantragung einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren mit mindestens einem und maximal 2 tilgungsfreien Anlaufjahren ist ebenfalls möglich. Diese kann insbesondere für kleinere Maßnahmen geeignet sein.

Verzinsung
Der Zinssatz liegt unter Kapitalmarktniveau und wird bei Zusage durch die KfW für die ersten 10 Jahre festgelegt. Nach Ablauf der ersten 10 Jahre wird der Zinssatz neu bestimmt.

Tilgung
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre werden Ihnen lediglich die Zinsen vierteljährlich nachträglich auf den abgerufenen Kreditbetrag berechnet. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen.
Im übrigen kann der Kredit jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden.

Auszahlung
Der Kreditbetrag wird zu 96% ausgezahlt.

Bereitstellungsprovision
Zwei Tage und einen Monat nach Zusage wird eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25% p.M. auf den noch nicht ausgezahlten Kreditbetrag berechnet. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen.

Sicherheiten
Die Darlehen sind von privaten Antragstellern banküblich zu besichern, z.B. mittels Grundschulden oder Bürgschaften. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Investor und seiner Hausbank vereinbart.
Bei Gebietskörperschaften sind grundsätzlich keine Sicherheiten erforderlich.
Kommunale Eigengesellschaften stellen eine 100%ige modifizierte Ausfallbürgschaft der Gebietskörperschaft(en).

Kombinationsmöglichkeiten
Die Mittel aus dem KfW-Programm zur CO2-Minderung sind grundsätzlich mit anderen Fördermitteln aus öffentlichen Haushalten kombinierbar (z.B. KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm).